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Generelle Informationen
Alle Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen sind nur Teilresultate.
Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ag.ch und des Bundes unter www.admin.ch
Urne Öffnungszeiten
Urnenstandort
Voraussetzungen
Jede Person, die einen gültigen Stimmrechtsausweis hat, ist zum Abstimmen/Wählen berechtigt.
Stellvertretung
Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.
Stimmrechtsausweis verloren
Ein Duplikat des Stimmrechtsausweises kann bei den Einwohnerdiensten im Voraus verlangt werden. Es ist ein Personalausweis (Identitätskarte oder Pass) mitzubringen.
Brieflich abstimmen
Was ist zu beachten?
- Sie kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei einer Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
- Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen spätestens bis zum Ende der Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen
- Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.
- Wer brieflich stimmen will
- setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
- muss die Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettelkuvert legen und
dieses zukleben;
- legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das
Antwortkuvert;
- klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei weiter.
Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
- nicht das amtliche Antwortkuvert benutzt wird
- das Antwortkuvert nicht in den vom Gemeinderat bezeichneten Briefkasten der Gemeindeverwaltung eingeworfen wird oder verspätet eintrifft
- der Stimmrechtsausweis fehlt oder nicht unterzeichnet ist
- die Stimm- und Wahlzettel sich nicht im amtlichen Stimmzettelkuvert befinden
Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post wird empfohlen, das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln bis spätestens Dienstagabend vor dem Abstimmungswochenende der Post zu übergeben. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln per B-Post rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft. Verspätet eingegangene Kuverts sind ungültig.