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Adressauskünfte

Gemäss § 16 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen Adressauskünfte an Privatpersonen und Firmen über eine Person weitergegeben werden, wenn diese berechtigte Interessen glaubhaft machen.

Eine Adressanfrage ist schriftlich und mit folgenden Unterlagen bei der Abteilung Einwohnerdienste einzureichen:

  • Interessensnachweis (z.B. Kopie unzustellbares Couvert, Verlustschein, unbezahlte Rechnung, etc.)

Für eine Adressauskunft wird gemäss § 27 Abs. 1 der Register- und Meldeverordnung (RMV) eine Gebühr von CHF 20.00 erhoben.

Preis

20.00