Hauptinhalt
Verkehrssignalisation/Verkehrsbeschränkung Nussweg
Die Gemeinde Rothrist erlässt, gestützt auf
- das Bundesgesetz über den Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958
- die zugehörige Verordnung über die Strassensignalisation vom 5. September 1979
und
- § 1 des kantonalen Gesetzes über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes und § 7 der kantonalen VO
über den Vollzug des Strassenverkehrsrechtes
Rothrist
Nussweg; Verlängerung der bestehenden Tempo-30-Zone bis zur Einmündung in die Gländstrasse
Öffentliche Auflage vom 17. August 2026 – 15. September 2026 während der ordentlichen Bürozeit auf der Abteilung Planung und Bau Rothrist.
Gegen diesen Beschluss kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Rothrist schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese hätte einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Die Verkehrsbeschränkung wird erst nach erfolgter Signalisation rechtsgültig.