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    Gesamterneuerungswahlen Amtsperiode 2026/29

    Für das Stimmenzähler Ersatzmitglied gibt es einen 2. Wahlgang.

    Wahl eines Stimmerzähler-Ersatzmitglieds für die Amtsperiode 2026/29; Nominationen für den 2. Wahlgang vom 28. September 2025; Nachfrist für die Anmeldung von Kandidaten

    Innert der gesetzlichen Anmeldefrist (28. Mai 2025, 12.00 Uhr) ist bei der Gemeindekanzlei kein Wahlvorschlag für den 2. Wahlgang eingereicht worden.

    Gestützt auf § 33 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird deshalb eine Nachmeldefrist angesetzt. Allfällige Wahlvorschläge sind von mindestens 10 Stimmberechtigten der Gemeinde Rothrist zu unterzeichnen und bis spätestens am Dienstag, 10. Juni 2025, 12.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei abzugeben. Das erforderliche Formular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder hier heruntergeladen werden.

    Falls innert der Nachmeldefrist genau ein Wahlvorschlag eingeht, wird der oder die Kandidat/-in vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 33 Abs. 2 GPR). Gehen mehrere Wahlvorschläge ein, findet am 28. September ein 2. Wahlgang statt, in welchem nur noch die angemeldeten Kandidaten wählbar wären. Sollte bis am 10. Juni gar kein Wahlvorschlag eingehen, beginnt das Verfahren von vorne, d.h. es gibt wieder einen 1. Wahlgang.

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